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Wer braucht in der Schweiz für die Tierhaltung eine Schulung/Ausbildung?

Schweizer TSchV, TierschutzVerordnung
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
4. Kapitel: Wildtiere

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 85 Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen
Abs.1 In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.
Abs.2 In Wildtierhaltungen mit nur einer Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt.
Abs.3 In privaten Wildtierhaltungen, in denen ausschliesslich die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Tiere betreut, genügt ein Sachkundenachweis, wenn es sich um Tiere folgender Arten handelt:
c. sämtliche bewilligungspflichtigen Reptilien, ausser Riesen- und Meeresschildkröten sowie Krokodile (Anm. die brauchen FBA).

2. Abschnitt: Private und gewerbsmässige Wildtierhaltungen

Art. 89 Privates Halten von Wildtieren
Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig:
e. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, ausgenommen einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung; Haie und Rochen;
f. Meeresschildkröten (Chelonoiidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Dipsochelys spp., Chelonoidis nigra ssp.), Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata), Alligatorschildkröten (Chelydridae), Schlangenhalsschildkröten (Chelidae), Pelomedusenschildkröten (Pelomedusidae); alle Krokodilartigen (Crocodilia); Brückenechsen (Sphenodon); Leguane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Fidji-Leguan, Drusenköpfe (Conolophus), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus); Tejus und Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex; Krustenechsen (Heloderma); alle Chamäleons; Segelechsen (Hydrosaurus), Flugdrachen (Draco); Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor; Seeschlangen (Hydrophiinae);
g. Goliathfrosch; Riesensalamander;
h. Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen können (Giftschlangen), ausgenommen die vom BLV in einer Verordnung festgelegten ungefährlichen Giftschlangen.

Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen
Abs.1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.
Abs.2 Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
a. zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden;

Art. 92 Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege
Abs.1 Für folgende Tierarten darf die kantonale Behörde die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen:
h. Meeresschildkröten (Chelonoiidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Dipsochelys spp., Chelonoidis nigra ssp.), Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); alle Krokodilartigen (Crocodilia); Brückenechsen (Sphenodon); Drusenköpfe (Conolophus), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus), Wirtelschwanzleguane (Cyclura); Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus; Dornteufel (Moloch horridus), Flugdrachen (Draco); Morelia boeleni, Seeschlangen (Hydrophiinae);
i. Goliathfrosch; Riesensalamander.
Abs.2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller und die zuständige kantonale Behörde müssen die Fachperson gemeinsam bestimmen. Kein Gutachten ist erforderlich für die Bewilligung von Gehegen nach Artikel 95 Absatz 2.

Art. 95 Bewilligungsvoraussetzungen
Abs.1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen und die Tiere nicht entweichen können;
b. in Betrieben nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b die Anzahl Tiere pro Flächeneinheit dem Futterangebot und der Beanspruchung des Bodens angepasst ist;
c. die Tiere, soweit nötig, durch bauliche oder andere Massnahmen gegen Witterung, Störung durch Personen, übermässigen Lärm und Abgase geschützt sind;
d. die personellen Anforderungen nach Artikel 85 erfüllt sind;
e. die regelmässige tierärztliche Überwachung nachgewiesen werden kann, ausgenommen bei nicht langfristig betriebenen Tierschauen ohne fest eingerichteten Standort, kleinen privaten Tierhaltungen und der Besatzfischzucht;
f. für befristete Tierschauen und Ausstellungen der Nachweis vorliegt, dass die Tiere danach anderweitig geeignet untergebracht werden können.
Abs.2 Den Mindestanforderungen nach Anhang 2 nicht voll entsprechen müssen:
b. Gehege, in denen Tiere nur kurze Zeit gehalten werden.

5. Kapitel: Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren

 1. Abschnitt: Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren

Art. 101 Bewilligungspflicht
Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer:
a. ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen betreibt;
b. gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere anbietet;
c. mehr als folgende Anzahl Tiere pro Jahr abgibt:
3. 100 Kaninchen, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen,
4. 300 Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils,
5. 1000 Zierfische,
6. 100 Reptilien,
7. die Nachzucht von mehr als fünfundzwanzig Vogelpaaren bis zur Grösse eines Nymphensittichs, von mehr als zehn Vogelpaaren, die grösser als Nymphensittiche sind, oder von mehr als fünf Ara- oder Kakadupaaren;
d. gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchtet oder hält;

Art. 102 Personelle Anforderungen für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
Abs.1 In Tierheimen, bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren sowie in gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren und Nutzhunden müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.
Abs.2 In den folgenden Fällen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt:
a. in Tierheimen mit maximal 19 Pflegeplätzen;
b. bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 19 Tieren;
c. bei gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren und Nutzhunden, in denen nur eine Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen vorhanden ist;
d. für die Abgabe von Tieren nach Artikel 101 Buchstabe c.
Abs.3 In Tierheimen mit maximal 5 Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 5 Tieren genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung verfügt.

Abs.4 Die für die Tierbetreuung verantwortliche Person in gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Wildtieren muss die Anforderungen nach Artikel 85 erfüllen.

2. Abschnitt: Handel und Werbung mit Tieren

Art. 103 Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung
Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person:
a. in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein;
b. im Zoofachhandel: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200269 (BBG) als Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann mit Fachrichtung Zoofachhandel verfügen, ergänzt durch eine vom BLV anerkannte fachspezifische Weiterbildung;

d. bei zeitlich befristeten Veranstaltungen und bei der Werbung: einen Sachkundenachweis erbringen;

2. Abschnitt: Ausbildungstypen und Berufsrichtungen

Art. 192 Ausbildungstypen
Abs.1 Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten:
a. eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung oder eine Berufs oder Hochschulausbildung mit einer fachspezifischen Weiterbildung;
b. eine vom BLV anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung;
c. eine vom BLV anerkannte fachspezifische Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.

Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA)
Abs.1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
Abs.2 Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil muss genügend Übungen beinhalten.

Art. 198 Ausbildung mit Sachkundenachweis
Abs.1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
Abs.2 Sie kann in Form eines Kurses oder Praktikums absolviert werden.